Auftrag und Satzung
SATZUNG DER FELIX-MENDELSSOHN-BARTHOLDY-STIFTUNG
In der Würdigung des Komponisten, Dirigenten und Pianisten Felix Mendelssohn Bartholdy (3. Februar 1809 bis 4. November 1847), dessen vielseitige Begabungen ein außerordentlich bedeutendes musikalisches Werk hervorgebracht haben, dessen künstlerische und gesellschaftlich gestaltende Kraft Wirkungen bis in unsere Gegenwart entfaltet und dessen kosmopolitische und menschliche Visionen weit in die Zukunft weisen, haben die Gründungsstifter die Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Stiftung in Leipzig errichtet. Sie haben sich verpflichtet, das Werk zu pflegen, das Mendelssohn-Haus als letzte Wohnstätte zu erhalten und diejenigen zu fördern, die im Geiste Felix Mendelssohn Bartholdys auch künftig tätig sein wollen. Diesem Ziel dient die folgende Satzung.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Leipzig.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung hat den Zweck, Wissenschaft und Forschung sowie Volksbildung, Kunst und Kultur sowie den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu fördern.
(2) Ziel der Stiftung ist es, das künstlerische und gesellschaftliche Erbe des Komponisten, Gewandhauskapellmeisters und Begründers des ersten deutschen Konservatoriums in Leipzig, Felix Mendelssohn Bartholdy in Deutschland und international zu erforschen, zu bewahren und zu pflegen und die musikalische Bildung und Ausbildung im Sinne von Felix Mendelssohn Bartholdy zu fördern sowie das historische Mendelssohn-Haus in Leipzig und das darin befindliche Museum zu betreiben, zu unterhalten und zu erhalten.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht:
a) Verwaltung und Unterhaltung des Mendelssohn-Hauses in Leipzig sowie Erhaltung des historischen Gebäudes im Sinne des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
b) Unterhaltung und Betrieb des Museums im Mendelssohn-Haus,
c) Unterhaltung und Betrieb des Internationalen Kurt-Masur-Instituts im Mendelssohn-Haus, in dem eine ständige Ausstellung, einschließlich Archiv, zu Person und Wirken von Kurt Masur stattfindet und wissenschaftliche und kulturpolitische Symposien sowie Workshops für Kinder und Erwachsene
veranstaltet werden,
d) Förderung von nationalen und internationalen Forschungsprojekten zum Leben und Werk von Felix Mendelssohn Bartholdy, z. B. Förderung der Herausgabe der Leipziger Mendelssohn-Gesamtausgabe durch die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig sowie
e) durch eigene Veröffentlichungen aus dem Werk und über das Werk von Felix Mendelssohn Bartholdy,
f) Veranstaltung der jährlichen Mendelssohn-Festtage gemeinsam mit dem Gewandhaus zu Leipzig und von Konzerten sowie von sonstigen künstlerischen Ereignissen, Durchführung der Mendelssohn-Akademie,
g) Verleihung des Internationalen Mendelssohn-Preises zu Leipzig,
h) Vergabe von Leistungsstipendien an besonders begabte Künstler aller Ausbildungsstufen und aller Altersklassen.
(4) Die Zwecke der Stiftung müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1, S. 2 Abgabenordnung (AO).
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Vergabe von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(8) Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Grundstockvermögen, Erträgen des Grundstockvermögens sowie Spenden und Zuwendungen. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(2) Das Grundstockvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus den bebauten Liegenschaften in der Goldschmidtstraße 12 in Leipzig (Mendelssohn-Haus), der Macnutt-Drüner-Collection von Erst- und Frühdrucken, einem Hammerflügel von Johann Nepomuk Tröndlin (Leipzig, 1830), dem Museum im Mendelssohn-Haus mit dem
gesamten Inventar, ausgenommen die Leihgaben der Stadt Leipzig. Diese Gegenstände des Grundstockvermögens sind der unveräußerliche Kernbestand der Stiftung, sie müssen so aufbewahrt werden, dass sie dem Zugriff Unbefugter entzogen sind und die für das jeweilige Kulturgut notwendigen klimatischen Bedingungen gewährleistet sind. Substanzverluste sind durch planmäßige Restaurierungsarbeiten zu vermeiden. Im Übrigen kann das Grundstockvermögen zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) In einzelnen Geschäftsjahren können Teile des Grundstockvermögens, die nicht zum Kernbestand der Stiftung zählen, ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 Prozent ihres Wertes vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszweckes dient und anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Grundstockvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Der Bestand der Stiftung und die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens entscheiden der Stiftungsrat und der Vorstand in einer gemeinsamen Sitzung gemäß § 13 der Satzung.
(4) Dem Grundstockvermögen wachsen weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen sowie andere Zuwendungen und Spenden annehmen. Andere Zuwendungen und Spenden dürfen dem Grundstockvermögen nur zugeführt werden, wenn und soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
(5) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährlich Zuwendungen der Stadt Leipzig. Diese Zuwendungen werden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze und -satzungen bewilligt; sie wachsen nicht dem Grundstockvermögen zu.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung des Grundstockvermögens, aus Spenden und aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Erträge aus dem Grundstockvermögen, Zuwendungen von öffentlichen Stellen und von dritter Seite sowie Spenden sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Aus den Erträgen, Spenden und Zuwendungen der Stiftung sind – soweit dies mit den Bewilligungsbedingungen des jeweiligen Zuwendungsgebers vereinbar ist – zunächst die Betriebskosten der Stiftung zu decken.
(3) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Für die Bildung von freien Rücklagen sowie für die Inanspruchnahme von Stiftungsvermögen ist ein gemeinsamer Beschluss des Stiftungsrates und des Vorstands gemäß § 13 der Satzung erforderlich.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsrat,
b) der Vorstand,
c) der wissenschaftliche und künstlerische Beirat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer nachgewiesenen und notwendigen Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand.
(3) Ein Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht zugleich einem anderen Stiftungsorgan angehören.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Stiftungsrat
(1) Die Stiftung hat einen Stiftungsrat, der aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden im Stiftungsgeschäft bestellt.
(2) Dem Stiftungsrat gehören an: der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig, der Gewandhauskapellmeister sowie der Vorsitzende des Fachausschusses für Kultur der Ratsversammlung der Stadt Leipzig (geborene Mitglieder). Die Stadt Leipzig kann den Bürgermeister für Kultur sowie den Bürgermeister der Finanzen und den Direktor des Stadtgeschichtlichen Museums der Stadt Leipzig als Mitglieder in den Stiftungsrat entsenden. Ferner wird der Staatsregierung des Freistaates Sachsen und dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien jeweils ein Entsendungsrecht eingeräumt (entsandte Mitglieder), sofern sie der Stiftung Zustiftungen oder Zuwendungen gewähren.
(3) Die Mitgliedschaft der geborenen Mitglieder des Stiftungsrats endet mit der Beendigung ihrer Ämter, Mandate bzw. Funktionen. Die Mitgliedschaft der entsandten Mitglieder des Stiftungsrates endet mit dem Widerruf der Entsendung oder mit der Beendigung ihrer Ämter bzw. Funktionen.
(4) Weitere Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstands in einer gemeinsamen Sitzung gemäß § 13 der Satzung gewählt und bestellt. Sie sollen über Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen. Eines der weiteren Mitglieder soll in Finanz- und Rechtsfragen sachverständig sein.
(5) Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats haben eine Amtszeit von fünf Jahren.
Sie können ihre Ämter vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten mit Wirkung zum Ende eines Quartals niederlegen. Der Stiftungsrat und der Vorstand können ein weiteres Mitglied in einer gemeinsamen Sitzung gemäß § 13 der Satzung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss abberufen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von weiteren Mitgliedern des Stiftungsrates sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des scheidenden Mitglieds zu wählen und zu bestellen.
(6) Der Stiftungsrat hat einen Ehrenvorsitzenden und einen Vorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende trägt den Titel Stiftungspräsident. Mit diesem Amt werden Persönlichkeiten ausgezeichnet, die sich im Sinne der Zielsetzungen der Stiftung besonders verdient gemacht haben. Sie üben dieses Amt auf Lebenszeit aus.
(7) Der Vorsitzende des Stiftungsrats ist der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig. Ihm obliegt es, die Sitzungen des Stiftungsrates und die gemeinsamen Sitzungen des Stiftungsrates und des Vorstands einzuberufen und zu leiten.
(8) Der Vorsitzende vertritt die Stiftung gegenüber den anderen Stiftungsorganen.
(9) Wenn der Vorsitzende des Stiftungsrats an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, wird er vom Bürgermeister für Kultur der Stadt Leipzig vertreten.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat bestimmt die Leitlinien der Stiftungsarbeit; er beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung einem anderen Stiftungsorgan übertragen werden.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands; er unterbreitet dem Vorstand Vorschläge und Empfehlungen für Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Verwendung der Stiftungsmittel.
(3) Dem Stiftungsrat obliegt es insbesondere,
a) den Wirtschaftsplan und den Finanzplan des Vorstands zu genehmigen und den geprüften Jahresabschluss festzustellen;
b) den Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen, der/die den Jahresabschluss prüft;
c) über die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens gem. § 4 Abs. 3 der Satzung und über die Änderung des Stiftungszwecks gem. § 15 Abs. 2 der Satzung sowie über die Auflösung oder Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung gem. § 16 Abs. 1 der Satzung gemeinsam mit dem Vorstand zu beschließen;
d) die Mitglieder des Vorstands zu wählen, zu bestellen und abzuberufen sowie die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates gemeinsam mit dem Vorstand zu wählen, zu bestellen und abzuberufen;
e) den Vorstand zu entlasten;
f) die Geschäftsordnung des Vorstands zu genehmigen;
g) die Zustimmung zum Abschluss von Rechtsgeschäften zu erteilen, welche die Stiftung länger als drei Jahre binden oder die insgesamt bzw. für die Dauer der vertraglichen Verpflichtung den Betrag von EUR 50.000 überschreiten. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des vom Stiftungsrat genehmigten Wirtschafts- und Finanzplans.
h) den Anstellungsvertrag mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der Stiftung abzuschließen;
i) die Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken und Vermögensgegenständen (Vermögensumschichtungen) zu erteilen;
j) über den Vorschlag des Vorstands für die Verleihung des Internationalen Mendelssohn-Preises zu beschließen.
(4) Der Stiftungsrat kann darüber hinaus einzelne Maßnahmen der Geschäftsführung des Vorstands seiner Zustimmung unterwerfen.
(5) Der Stiftungsrat kann dem Vorsitzenden einzelne Aufgaben des Stiftungsrates übertragen, soweit es sich um die Abstimmung zwischen dem Stiftungsrat und dem Vorstand über laufende Geschäfte, eilige Angelegenheiten und Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dem Vorsitzenden können ferner die Aufgaben des Stiftungsrates nach § 8 Abs. 3 lit. g) und lit. h) übertragen werden.
(6) In seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr entlastet der Stiftungsrat den Vorsitzenden in Bezug auf seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr.
§ 9
Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Beschlüsse des Stiftungsrates können auch im Wege der schriftlichen Abstimmung, sofern alle Mitglieder dem zustimmen, gefasst werden. Die schriftliche Abstimmung kann auch per Email oder Telefax erfolgen. Die so gefassten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden schriftlich festzustellen. Beschlüsse zur Wahl, Bestellung und/oder Abberufung von Organmitgliedern, die Billigung des Wirtschafts- und Finanzplans, die Feststellung des Jahresabschlusses Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung können nur in Sitzungen gefasst werden.
(2) Der Stiftungsrat hält seine Sitzungen nach den Erfordernissen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung ab. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, und zwar im vierten Quartal zur Billigung des Wirtschafts- und Finanzplans für das kommende Geschäftsjahr und im zweiten Quartal zur Feststellung des letzten Jahresabschlusses. Eine außerordentliche Sitzung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand aufgrund eines einstimmigen Beschlusses verlangen.
(3) Die Einladungen erfolgen schriftlich vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) In einer Sitzung nicht anwesende Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende in der Sitzung anwesend oder vertreten ist.
(6) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für Beschlüsse, die den Wirtschafts- und Finanzplan sowie den Jahresabschluss, die Wahl, Bestellung, Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Entlastung des Vorstands betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gegen die Stimmen des Vorsitzenden des Stiftungsrates und seines Stellvertreters können Beschlüsse des Stiftungsrats nicht zustande kommen.
(7) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil. Die Bestimmungen über gemeinsame Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vorstands bleiben unberührt. Der Vorstand ist vor jeder Beschlussfassung des Stiftungsrates zu hören und über alle Beschlüsse zu informieren. Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands, die durch Beschlüsse des Stiftungsrates oder durch gemeinsame Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vorstands betroffen sind, sind von der Teilnahme an dem entsprechenden Tagesordnungspunkt und von der Ausübung ihres diesbezüglichen Stimmrechts ausgeschlossen.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden im Stiftungsgeschäft bestimmt.
(2) Dem Vorstand gehört der Gewandhausdirektor als geborenes Mitglied an. Ein weiteres Mitglied, welches die Funktion des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ausübt, wird vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig entsandt. Dieses Vorstandsmitglied übt zugleich das Amt des Direktors des Mendelssohn-Hauses aus.
(3) Alle anderen Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat gewählt und bestellt. Sie sollen über Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen.
(4) Das geborene Mitglied des Vorstandes hat sein Vorstandsamt für die Dauer seines Amtes im Gewandhaus zu Leipzig inne. Das vom Oberbürgermeister der Stadt Leipzig in den Vorstand entsandte Mitglied übt sein Amt bis zum Widerruf der Entsendung aus. Die Amtszeit aller anderen Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können ihre Ämter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat mit Wirkung zum Ende des Quartals niederlegen. Der Stiftungsrat kann ein weiteres Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen und bestellen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Stiftung, er verwaltet das Vermögen und führt die Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Stiftungsrates in eigener Verantwortung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie zur gewissenhaften und sparsamen Verwendung der Mittel der Stiftung verpflichtet.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird die Stiftung durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied und ein anderes Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten, wenn der Wert des einzelnen Geschäftes EUR 50.000 überschreitet. In Bezug auf Geschäfte, die Gegenstand des vom Stiftungsrat genehmigten Wirtschafts- und Finanzplans sind, wird die Stiftung vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied allein vertreten.
(3) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des genehmigten Wirtschafts- und Finanzplans über die Verwendung der Stiftungsmittel und die Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes. Insbesondere entscheidet der Vorstand über Dotationen der Stiftung sowie über die Vergabe von Leistungsstipendien und macht Vorschläge für die Verleihung des internationalen Mendelssohn-Preises. Ebenso entscheidet der Vorstand über die Annahme von Zustiftungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(4) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und einen Finanzplan auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus einer mittelfristigen Planung der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung. Wesentliche Annahmen des Wirtschaftsplanes und des Finanzplanes sind im Rahmen einer Kommentierung zu begründen und Entwicklungen zu erläutern. Der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sind dem Stiftungsrat zur Billigung gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) vorzulegen.
(5) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten einen Jahresabschluss aufzustellen, der eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, eine Darstellung des Vermögens und der Verbindlichkeiten, den Geschäfts- und Lagebericht sowie einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke enthält. Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) innerhalb weiterer drei Monate zur Feststellung und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(6) Der Vorstand berichtet dem Vorsitzenden des Stiftungsrates laufend über die vom Vorstand wahrgenommenen Angelegenheiten der Stiftung und über den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied bereitet gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates die Sitzungen des Stiftungsrates vor. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
(7) Dem Vorstand obliegt es, die Stiftungsaufsicht über wesentliche Maßnahmen der Stiftung zu unterrichten, die jeweilige Besetzung der Stiftungsorgane anzuzeigen und den geprüften Jahresabschluss vorzulegen.
§ 12
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied lädt alle Vorstandsmitglieder nach den Erfordernissen der ordnungsgemäßen Verwaltung und Geschäftsführung, mindestens jedoch einmal im Quartal schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder der geschäftsführende Vorstand des Stiftungsrates verlangen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(2) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren, d.h. auch per Email oder Telefax gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands einverstanden sind. Die so gefassten Beschlüsse sind vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied schriftlich festzustellen.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen das geschäftsführende Vorstandsmitglied, in der Sitzung anwesend oder vertreten ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Bestimmungen über gemeinsame Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vorstands bleiben unberührt.
§ 13
Gemeinsame Sitzungen des Stiftungsrats und des Vorstands
(1) Gemeinsame Sitzungen des Stiftungsrats und des Vorstands finden unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig statt. Für die Einladung gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn der Stiftungsrat einerseits und der Vorstand andererseits beschlussfähig sind.
(2) Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vorstands in gemeinsamer Sitzung gem. § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie § 8 Abs. 3 lit. c) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates den Ausschlag. § 15 und § 16 bleiben unberührt.
§ 14
Wissenschaftlicher und künstlerischer Beirat
(1) Die Stiftung hat einen wissenschaftlichen und künstlerischen Beirat, dem bis zu 20 Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirats werden nach Anhörung des Vorstandes vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(2) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand und fördert die Tätigkeit und das Ansehen der Stiftung.
(3) In den Beirat sollen solche Persönlichkeiten berufen werden, die in besonderem Maße befähigt sind, die Ziele der Stiftung durch ihren Rat, ihre Mitwirkung und Hilfe zu unterstützen. Im Beirat sollen Repräsentanten des Geistes- und Kulturlebens, des Rechts- und des Wirtschaftslebens vertreten sein.
§ 15
Änderung der Satzung
(1) Der Stiftungsrat und der Vorstand können in gemeinsamer Sitzung die Änderung der Satzung beschließen, wenn dies zur besseren Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Zweck unangetastet bleibt.
(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder nicht mehr sinnvoll erscheint, können der Stiftungsrat und der Vorstand in gemeinsamer Sitzung den Stiftungszweck ändern. Sie können der Stiftung außerdem auch einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Erfüllung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zweckes gewährleistet erscheint.
(3) Jede Satzungsänderung, die vom Stiftungsrat und vom Vorstand in gemeinsamer Sitzung beschlossen wird und nicht den Zweck der Stiftung betrifft, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Änderungen des Zweckes bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der jeweiligen Organe. Jeder Änderungsbeschluss bedarf außerdem der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt. Die Beschlüsse dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
§ 16
Auflösung/Aufhebung der Stiftung und Zusammenschluss
(1) Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse können Stiftungsrat und Vorstand in einer gemeinsamen Sitzung durch einen einstimmigen Beschluss aller Teilnehmer die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder steuerbegünstigten Körperschaften beschließen, insbesondere wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die Zusammenlegung mit oder die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder Körperschaft und eine hierfür erforderliche Auflösung der Stiftung ist auch unter der Voraussetzung zulässig, dass diese aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen zweckmäßig ist und die Verwirklichung des Willens der Stifter auch in diesem Fall gewährleistet erscheint.
(2) Die durch eine Zusammenlegung entstehende neue Stiftung oder neue Körperschaft muss ebenfalls gemeinnützig sein.
§ 17
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Stiftungsaufsicht / Wirtschaftsprüfung
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Stiftungsgesetzes (SächsStiftG) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Stiftung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die Prüfung muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und Zuwendungen erstrecken.
Leipzig, den 8. Juni 2020